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Wenn der Notruf losgehtArbeitnehmer, die ein öffentliches Ehrenamt ausüben wie etwa bei der Feuerwehr, bei dem Technischen Hilfswerk oder Roten Kreuz, dürfen ihren Arbeitsplatz verlassen, wenn sie als Katastrophenhelfer zu einem Einsatz gerufen werden. | Bild: Yistocking - stock.adobe.com

19.10.2024 Heike Thissen

Ehrenamt und Beruf: Rechte, Pflichten und Freistellungsmöglichkeiten in Baden-Württemberg

Ohne Ehrenamt geht in Deutschland gar nichts. Darüber herrscht weitgehender Konsens in der Gesellschaft. Wenn Menschen sich nicht unentgeltlich einbringen, gibt es kein Fußballtraining für die Jugend, keine Pfadfinderlager in den Pfingstferien und wesentlich weniger Kaffeekränzchen für Senioren. Aber auch die Feuerwehren, das Technische Hilfswerk oder das Rote Kreuz hätten ohne freiwillige Helfer große Schwierigkeiten, ihre Aufgabe in der Gemeinschaft zu erfüllen. In Baden-Württemberg engagiert sich laut Sozialministerium fast jeder zweite bürgerschaftlich oder ehrenamtlich. Was aber, wenn es während der Arbeitszeit brennt, ein Baum auf die Straße fällt oder ein Unfall passiert? Darf ein Freiwilliger dann im Job alles liegen und stehen lassen, um zu helfen?

Fürs Ehrenamt von der Arbeit freigestellt

Arbeitnehmer, die ein sogenanntes öffentliches Ehrenamt ausüben, haben das Recht, sich dafür von der Arbeit freistellen zu lassen. Das ist bereits in der baden-württembergischen Landesverfassung festgehalten, die vorsieht, dass Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände den ehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl, das kulturelle Leben und den Sport fördern. Unterstrichen wird die Regelung unter anderem im Feuerwehrgesetz, im Landeskatastrophenschutzgesetz oder im Rettungsdienstgesetz. Sie besagen, dass Katastrophenhelfer ihren Arbeitsplatz verlassen dürfen, wenn sie zu einem Einsatz gerufen werden. Das zielt vor allem darauf ab, dass ihnen keine Nachteile entstehen dürfen, wenn sie ein solches Ehrenamt ausüben.

Informieren ist sinnvoll und wichtig

Wichtig ist natürlich, dass der Arbeitgeber über das ehrenamtliche Engagement des Mitarbeiters informiert ist. Eine generelle Pflicht hierfür gibt es zwar nicht, aber gerade wenn es darum geht, mitten im Arbeitstag zu einem Einsatz aufzubrechen, müssen natürlich alle Beteiligten und Betroffenen Bescheid wissen.

Bei Notfällen reicht es in der Regel aus, seinen Vorgesetzten oder auch nur die Kollegen über den unmittelbar bevorstehenden Einsatz zu informieren. Bei planbaren Einsätzen besteht die Pflicht, den Einsatz beim Arbeitgeber anzukündigen – und zwar so früh wie möglich.

Gesetzliche Regelung schafft Klarheit

Für viele öffentliche Ehrenämter bestehen entsprechende gesetzliche Regelungen. Denn es gilt unter anderem zu klären, wie viele Tage im Jahr der Mitarbeiter für das Ehrenamt von der Arbeit freigestellt wird und vor allem, ob er hierfür vergütet wird. Oft kann der Arbeitgeber gegenüber der Gemeinde oder der sonst zuständigen Stelle für das gezahlte Arbeitsentgelt erhalten. „Die Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären“, heißt es deshalb im baden-württembergischen Landeskatastrophenschutzgesetz. Und § 39 besagt, dass die Kosten für Verdienstausfall, Sachschadenersatz und Aufwendungsersatz vom Land getragen werden.

Privates Ehrenamt

All diese Reglungen gelten nicht, wenn es sich bei dem unentgeltlichen Einsatz um ein sogenanntes privates Ehrenamt handelt. Darunter fallen all jene Tätigkeiten, die sich problemlos auch in der Freizeit ausüben lassen. Der Einsatz im Tierschutz- oder Wanderverein, die Aktivität im Musik- oder Theaterverein und vergleichbares Engagement gehören zu denen, für die sich ein Arbeitnehmer Urlaub nehmen muss, wenn er ihnen zum Beispiel vormittags – wenn er eigentlich arbeiten müsste – nachgehen will. Sonst verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten.

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